Ausfuhr von Gütern aus China

Ein Ausfuhrverbot besteht für
  • Edelmetalle (Gold, Silber, Platin) und daraus hergestellten Schmuck, sofern er nicht von Ihnen selber getragen wird und eine angemessene Menge nicht übersteigt
  • Tiere, Pflanzen und daraus hergestellte Produkte gemäß dem Washingtoner Artenschutzabkommen von 1973 (z.B. Elfenbein, Krokodilleder)

Die erforderliche Ausfuhrgenehmigung muss bereits vorliegen wenn Sie den Gegenstand erwerben.

Zu erkennen ist die Ausfuhrgenehmigung an einer roten Siegelmarke der chinesischen Kulturbehörde. Die entsprechende Rechnung muss bei der Ausreise den chinesischen Zollbehörden vorgelegt werden.

Nachträgliche Genehmigungen z.B. für Waren vom Flohmarkt werden nicht ausgestellt.

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